Sprungziele

Spenden

Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis

Spenden müssen durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (umgangssprachlich: Spendennachweis) nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Seit 2017 müssen Zuwendungsbestätigungen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur noch nach Aufforderung vom Finanzamt vorgelegt werden.

In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis in Form des Kontoauszugs. Und zwar für

-> Spenden bis 300 EUR, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei gezahlt werden.

Diese Grenze wurde für den vereinfachten Spendennachweis von 200 EUR auf 300 EUR angehoben, und zwar für Spenden, die seit dem 01.01.2020 geleistet wurden. Es genügt also in diesem Fall der Kontoauszug der Bank (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV 1955 und § 84 Abs. 2c EStDV 2000, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2020“ vom 21.12.2020). In der Regel versendet die Kassenverwaltung unaufgefordert die entsprechenden Nachweise bei Spendeneingänge von über 300 EUR an die finanziellen Unterstützer, nach Annahme durch den jeweiligen Gemeinderat der Gemeinde - halbjährlich. Es sollten daher bei Überweisungen über 300 EUR immer der Grund, z. B. Spende Kinderhaus …, Name und Adresse des Spenders auf der Überweisung mit angegeben werden. Von Geldspenden in Bar soll abgesehen werden, bitte tätigen Sie daher Ihre Spende nur noch per Überweisung. Danke im Voraus.

Nur in begründeten und absoluten Ausnahmefällen können eventuell durch zusätzlicher Prüfung auch Spendenbestätigungen für Beträge unter 300 EUR ausgestellt werden. Bei solchen Fällen direkt Kontakt mit mir aufnehmen.

Diese neue Regelung tritt zum 01.04.2021 in Kraft. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne telefonisch unter 0931 46861-25 zur Verfügung.

Ihr Kassenverwalter

Peter Fischer

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.