Zahlungstermine Grund-, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Wasser-/Kanalgebühren
Am 15.02.2023 werden zur Zahlung fällig:
Grundsteuer: 1. Rate für das Jahr 2023
Gewerbesteuer: 1. Vorauszahlung für das Jahr 2023
Im März 2023 werden zur Zahlung fällig:
Wasser-/Kanalgebühren Hettstadt: (Abrechnung für Rechnungsjahr 01/22 - 12/22)
Wasser-/Kanalgebühren Greußenheim: (Abrechnung für Rechnungsjahr 01/22 - 12/22)
Am 02.05.2023 wird zur Zahlung fällig:
Hundesteuer: Jahresbetrag für das Jahr 2023
Am 15.05.2023 werden zur Zahlung fällig:
Grundsteuer: 2. Rate für das Jahr 2023
Gewerbesteuer: 2. Vorauszahlung für das Jahr 2023
Am 01.07.2023 werden zur Zahlung fällig:
Grundsteuer: Jahresbetrag für das Jahr 2023
Wasser-/Kanalgebühren Hettstadt: (Abschlag für das Rechnungsjahr 2023)
Wasser-/Kanalgebühren Greußenheim: (Abschlag für das Rechnungsjahr 2023)
Am 15.08.2023 werden zur Zahlung fällig:
Grundsteuer: 3. Rate für das Jahr 2023
Gewerbesteuer: 3. Vorauszahlung für das Jahr 2023
Am 15.11.2023 werden zur Zahlung fällig:
Grundsteuer: 4. Rate für das Jahr 2023
Gewerbesteuer: 4. Vorauszahlung für das Jahr 2023
Informationen zur Grundsteuer 2023
Information zur Grundsteuerreform ab 2025
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 ein eigenes Grundsteuergesetz verabschiedet.
Ab 2025 spielt der Wert des Grundstücks für die Berechnung der Grundsteuer keine Rolle mehr. Künftig wird die Grundsteuer nach der Fläche des Grundstücks und des Gebäudes berechnet.
Was ist zu tun?
Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. Oktober 2022 ist von jedem/jeder Grundstückseigentümer*in eine Grundsteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung kann elektronisch über das Elster-Portal (bevorzugt) oder in Papierform erfolgen. Die Papiervordrucke erhalten Sie voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 im Finanzamt oder in den Rathäusern. Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung erfolgt durch das Landesamt für Steuern per Allgemeinverfügung.
Die Grundsteuererklärung kann auch durch eine steuerliche Vertretung abgegeben werden.
Was bedeutet die Neuregelung?
Aufgrund der abgegebenen Grundsteuererklärung ermittelt das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt an die Gemeinde übermittelt und mit dem durch den Gemeinderat festgelegten Hebesatz multipliziert. Das Produkt hieraus ist die von dem/der/den Grundstückeigentümer*innen an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer.
Beispiel: Messbetrag 430 € x Hebesatz 320 % = 1.376 € Grundsteuer
Sollten Sie noch weitere Grundstücke in anderen Bundesländern besitzen, beachten Sie bitte, dass hierfür andere Regelungen gelten können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer.bayern.de oder Montag - Donnerstag von 8:00 - 18:00 Uhr, freitags von 8:00 - 16:00 Uhr, telefonisch unter 089 30 70 00 77.
Ihre Steuerverwaltung
Checkliste für ein Wohngrundstück
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Checkliste erstellt, um den Eigentümerinnen und Eigentümern eine zusätzliche Hilfestellung zur Abgabe der Grundsteuererklärung anzubieten.
Die Checkliste gibt bei Wohngrundstücken eine Übersicht darüber, welche Daten auf den Grundsteuer-Vordrucken abgefragt werden und wo diese zu finden sind.
Die Checkliste dient lediglich als Unterstützung zur Abgabe ihrer Grundsteuererklärung. Sie stellt keinen Vordruck dar und darf nicht beim Finanzamt als Erklärung eingereicht werden.
Die Checkliste wurde zudem auf der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de eingestellt. Sie ist zu finden unter > Fragen und Antworten zum Ausfüllen Ihrer Grundsteuererklärung (FAQ) > Was müssen Sie vor dem Ausfüllen Ihrer Erklärung wissen? > Welche Daten benötigen Sie und wo finden Sie diese?